Bei der klinischen Untersuchung von Zarah vom Sternenfeld ergaben sich zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von relevanten Erkrankungen , die im Sinne des §10Abs. 2 TierSchuHuV zu werten sind
Der Befund der klinischen Untersuchung vom Tierarzt liegt vor